Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version vom 1. August 2019
VS Personal GmbH ist in Besitz der Arbeitskräfteüberlassungsbewilligung für Personalverleih und Personalvermittlung. Die zuständige Gewerbebehörde ist die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn.
Die Personalbereitstellung durch VS Personal und die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft durch den Auftragsgeber (AG) erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) BGBL Nr. 196 vom 23.3.1988 i.d.g.F. sowie des im Betrieb des AGs gültigen Kollektivvertrages.
Der AG nimmt zur Kenntnis, dass er gemäß § 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt. Er ist verpflichtet die auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendende gesetzlichen Bestimmungen, wie das Arbeitszeitgesetz und die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten. Der AG hat ebenso die erforderlichen Unterweisungs‑, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung) u.ä. zu setzen. Der AG ist verpflichtet VS Personal darüber zu unterrichten. Der AG verpflichtet sich den überlassenen Arbeitnehmer nur in diesem Betrieb zu der vereinbarten Arbeitsleistung einzusetzen. Der Einsatz in einem anderen Betrieb des Unternehmens, der Austausch von Mitarbeitern innerhalb des Betriebes und die Verwendung der überlassenen Mitarbeiter außerhalb der vereinbarten Tätigkeit ist ohne schriftliche Zustimmung von VS Personal nicht zulässig.
Die dem AG überlassene Arbeitskraft ist durch einen Arbeitsvertrag an VS Personal gebunden.
Der überlassene Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht an den Einsatzort gebunden. Eine Änderung des Einsatzortes bedarf der schriftlichen Zustimmung von VS Personal. Der AG ist verpflichtet VS Personal über die für die Überlassung wesentlichen Umstände vor deren Beginn zu informieren, insbesondere über die benötigte Qualifikation der zu überlassenden Arbeitskraft, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendende Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art (Betriebsvereinbarungen u.ä.) festgelegt sind. Entstehen VS Personal aufgrund von unrichtigen und unvollständigen Informationen des AGs und hieraus resultierende nachträglichen Forderungen der überlassenen Arbeitskraftaufwendungen, haftet der AG für die der Arbeitskraft nachzubezahlende Entgeltdifferenz, in dem ihm im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) die Differenz zum vereinbarten Stundensatz nachverrechnet wird (Pkt. 8.)
Wird die Eignung der jeweils überlassenen Arbeitskraft vom AG binnen 3 Tagen ab Beginn der Überlassung vom AG schriftlich gegenüber VS Personal nicht beanstandet, gilt die Eignung der überlassenen Arbeitskraft der geforderten Qualifikation entsprechend. Der AG ist verpflichtet den in seinem Betrieb für die überlassene Arbeitskraft anzuwendenden Kollektivvertrag, etwaige lohnregelnde Betriebsvereinbarungen und sonstige lohnregelnde Vereinbarungen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, um eine ordnungsgemäße Verrechnung durch VS Personal zu gewährleisten.
Als fakturierte Stunden gelten alle dem AG für die überlassene Arbeitskraft auf Basis der vorliegenden Auftragsbestätigung verrechneten Stunden (Normalstunden und Überstunden). Im Falle von Teilzeitarbeitskräften werden die von der Mindesteinsatzdauer relevanten Stunden entsprechend aliquotiert.
Treten während der Dauer der Überlassung kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder sonstige gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Kostenerhöhungen in Kraft, so ist VS Personal berechtigt den vereinbarten Stundensatz im gleichen Ausmaß ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuheben und an den AG weiter zu verrechnen.
Die Normalarbeitszeit der von VS Personal überlassenen Arbeitskraft beträgt 38,5 Stunden/Woche.
In Unternehmen mit kollektivvertraglich oder sonst geregelten abweichenden Arbeitszeiten gilt die in diesem Unternehmen für das Stammpersonal geltende Arbeitszeit auch für die von VS Personal überlassenen Arbeitskräfte, aber nur soweit es durch das AÜG gedeckt ist. Für die Berechnung von Überstunden gelten gemäß AÜG der jeweils anzuwendende Kollektivvertrag, sowie das Arbeitszeitgesetz.
Für den Fall von Nichtleistungszeiten aufgrund von Urlaub, Entgeltfortzahlung gem. Entgeltfortzahlungsgesetz, Angestelltengesetz oder des anzuwendenden Kollektivvertrages sowie sonstiger unentschuldigter Fehlzeiten verpflichtet sich der AG VS Personal unverzüglich darüber zu informieren. Bei Unterlassung dieser Information bleibt der Vergütungsanspruch von VS Personal gegenüber dem AG für diese Fehlzeiten aufrecht. Ist ein Betrieb des AGs von Streik betroffen, ist dies VS Personal unverzüglich mitzuteilen und besteht in diesem Fall gem. § 9 AÜG ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskraft.
Der AG verpflichtet sich die für die Arbeitsstelle erforderlichen Geräte, Materialien und Maschinen zur Verfügung zu stellen und zu prüfen, ob sie von der überlassenen Arbeitskraft richtig gehandhabt wird.
Der AG hat alle nützlichen Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass die überlassene Arbeitskraft die allgemeinen berufsspezifischen und speziell für den Arbeitsplatz betreffenden Sicherheitsmaßnahmen kennt. Der AG hat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Leben und Gesundheit der von VS Personal überlassenen Arbeitskraft zu schützen und die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die vereinbarte Arbeit einzuhalten.
VS Personal haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der von der überlassenen Arbeitskraft erbrachten Arbeitsleistung, sowie für Schäden und/oder Folgeschäden. Die überlassene Arbeitskraft untersteht der Dienstaufsicht des AG. Sofern die überlassene Arbeitskraft für den AG Dienstfahrten mit dem AG eigenen PKW verrichtet, übernimmt der AG die Haftung für etwaige Unfallschäden an diesem PKW.
VS Personal ist ausdrücklich von jeder Haftung gegenüber Unfallgegner und/oder Dritten freigestellt.
Benützt die überlassene Arbeitskraft zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung Arbeitsgeräte, Maschinen, Fahrzeuge, etc. des AGs, haftet VS Personal nicht für daran oder dadurch entstandene Schäden.
Der AG ist verpflichtet vor dem Überlassen von Fahrzeugen bzw. Maschinen an die überlassene Arbeitskraft zu prüfen, ob die überlassene Arbeitskraft, die zum Lenken bzw. Bedienen derartiger Fahrzeuge bzw. Maschinen die erforderliche Berechtigung und Eignung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme hat.
Die Mindesteinsatzdauer für ungelernte und angelernte Arbeitnehmer beträgt 6 Monate. Die Mindesteinsatzdauer für Facharbeiter, kaufmännische und technische Arbeitnehmer beträgt 8 Monate.
Bei Übernahme eines überlassenen Arbeitnehmers vor Ablauf der jeweils angeführten Mindesteinsatzdauer, wird dem AG für den entstandenen Rekrutierungsaufwand ein angemessener Aufwandersatz als Personalberatungshonorar in der Höhe von 25% des Jahresbruttobezugs des abgeworbenen Mitarbeiters zuzüglich USt in Rechnung gestellt, sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Bei Verwendung von Arbeitskräften über den vereinbarten Endtermin hinaus, gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Ist die Einsatzdauer nicht von vorneherein schriftlich fixiert, hat der AG mindestens 2 Wochen bei überlassenen Arbeitern bzw. 6 Wochen bei überlassenen Angestellten vor der geplanten Einsatzbeendigung VS Personal schriftlich vom Endigungszeitpunkt Überlassung zu verständigen. Verletzt der AG diese Pflicht, hat er das für die Überlassung vereinbarte Entgelt für die Dauer von 2 Wochen (Arbeiter) bzw. 6 Wochen (Angestellte) nach Einsatzende zu bezahlen. Des Weiteren ist der AG verpflichtet sämtliche Kosten im Zusammenhang mit sogenannten „Massenkündigungen“, welche das Frühwarnsystem gem. § 45 a AMFG beim AMS auslösen zu tragen.
Es gilt als vereinbart, dass der Beschäftiger sowohl für die Dauer der Sperrfrist gem. § 45 a Abs. 2 AMFG, als auch für die danach folgende gesetzliche bzw. kollektivvertragliche einzuhaltende Kündigungsfrist das für die Überlassung vereinbarte Entgelt an VS Personal zu leisten hat.
Am Ende jeder Woche oder täglich auf Anfrage muss die überlassene Arbeitskraft dem AG einen Arbeitsrapport vorweisen, der diesen zu kontrollieren und zu unterfertigen hat. Nur die vom Einsatzbetrieb anerkannten und geleisteten Arbeitsstunden sowie die Zeit für den Arbeitsweg und andere vereinbarten Spesen werden verrechnet.
Die Rechnungslegung erfolgt monatlich netto, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag muss bei Fälligkeit auf dem Konto des Überlassers verfügbar sein. Gerät der AG in Zahlungsverzug, wird über ihn ein Sanierungs- oder Insolvenzverfahren eröffnet, verstößt er gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder sonst grob vertrags- oder gesetzwidrig, ist VS Personal berechtigt den Überlassungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die überlassene Arbeitskraft abzuziehen. Bei Zahlungsverzug werden die Zinsen für offene Geldforderungen mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verrechnet (§ 352 UGB). Der AG ist zudem verpflichtet für Mahnkosten dem Beschäftiger Mahnspesen in der Höhe von EUR 40,00 im Mahnlauf zu bezahlen. Die überlassene Arbeitskraft ist nicht inkassoberechtigt. Der AG ist nicht berechtigt eigene Forderungen mit dem Rechnungsbetrag aufzurechnen oder fällige Zahlungen aus welchem Grund immer zurückzuhalten.
Das Vertragsverhältnis endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Dauer des Arbeitseinsatzes für die Überlassung der überlassenen Arbeitskraft. Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden, so kann jede Partei den Vertrag wie folgt auflösen: Im 1. Monat in einer Frist von 3 Tagen: Ab dem 2. Monat einer ununterbrochenen Überlassung in einer Frist von 2 Wochen.
Bei Verwendung von Arbeitskräften über den vereinbarten Endtermin hinaus, gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter.
Falls die überlassene Arbeitskraft die VS Personal vermitteln wollte, den Einsatz infolge Krankheit, Unfall u.ä. nicht ausführen kann, so behält sich VS Personal das Recht vor diesen durch eine andere Arbeitskraft zu ersetzen, dessen Befähigungen gleichwertig eingestuft werden.
Kann VS Personal keine geeignete Arbeitskraft zur Verfügung stellen, so gilt der Vertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst.
Datenschutz
Der AG erklärt seine Zustimmung, dass seine Daten gem. den Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSGVO) bei VS Personal entsprechend gespeichert werden. Die Daten werden nicht weitergegeben. Der AG erhält mit der überlassenen Arbeitskraft auch die Zustimmung die Daten der überlassenen Arbeitskraft für die Dauer des eingegangenen Vertragsverhältnisses gem. DSGVO und DSG zu speichern. Der AG ist verpflichtet diese Daten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nachhaltig zu löschen. Dem AG ist es ausdrücklich untersagt, die Daten der überlassenen Arbeitskraft an Dritte weiter zu geben.
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Allfällige Rechtstreitigkeiten zwischen VS Personal und dem AG unterliegen dem österreichischen Recht. Zuständig für diese Rechtsstreitigkeiten ist das für Dornbirn zuständige Gericht.
Ergänzende Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung und ihrer Bestandteile – insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem Sinn und Zweck entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen.
Änderungen der vertraglichen Bedingungen haben nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Dies gilt auch für das Abgehen der Schriftform.